Jugendradsport: Hallentraining findet statt

Das Hallentraining der RST-Jugendgruppe am Freitag, 14. Januar 2022 in der Sporthalle der Schule Wulfsdorf findet statt. Beginn ist um 16:00 Uhr. Hier die aktuell gültigen Bestimmungen, die die schleswig-holsteinische Landesregierung am 03. Januar 2022 in eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen hat. Diese ist am 04. Januar 2022 in Kraft getreten. Sie ist gültig bis zumindest den 18. Januar 2022. Für die städtischen Sportstätten gelten die neuen Regelungen ab dem 04. Januar 2022.

Hier die wichtigsten Punkte:

Sportausübung Sporthallen

· Obergrenze Teilnehmende:
o Keine Obergrenze für Teilnehmende
o Zuschauer … entfällt hier!

· Voraussetzung Teilnehmende: 2G
o Geimpfte Personen
o Genesene Personen
o Kinder bis zur Einschulung
o minderjährige Schüler:innen, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden
o Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2
Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind
o Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von §2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung

· Sportausübung zu beruflichen Zwecken
o Abweichend von den o.g. Voraussetzungen dürfen auch Personen zur Sportausübung oder -anleitung eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Sportausübung zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt

Zudem müssen alle Teilnehmenden asymptomatisch sein

Hygienekonzept/Kontaktdaten:
· Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen gilt das erstellte Hygienekonzept, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses

· Gültig sind
o Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) durch Teststellen und –zentren
o Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
· Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zur Einschulung
· Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises
(vollständige Impfung oder Genesung)