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RST Lübeck: Präventions- und Handlungskonzept zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport

Rechtliche Grundlagen:

Ein Schutzkonzept im Sportverein oder -verband ist keine verpflichtende, jedoch nicht gänzlich freiwillige Leistung. Nach dem DOSB-Stufenmodell haben sich alle DOSB-Mitglieder dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Einführung eines Schutzkonzeptes umzusetzen.

Nach § 72a SGB VIII ist es verpflichtend für alle Verbände und Vereine, von den im Kinder- und Jugendsport tätigen Personen, ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. Hinzukommt das durch das UBSKM-Gesetz (Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen) vom 02. Juli 2025 alle Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe ein Schutzkonzept haben müssen. Auch zivilrechtlich sind Vorstände in der Verantwortung, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Schaden vom Verein abzuwenden (Sorgfaltspflicht).

Schutzkonzepte für Träger von Angeboten der Jugendarbeit sind rechtlich freiwillig. Allerdings kann das Jugendamt entsprechende Qualitätsstandards entwickeln und die Träger der Jugendarbeit bei deren Umsetzung beraten. Infolgedessen kann die Beachtung dieser Standards zur Fördervoraussetzung der ehrenamtlichen Organisation gemacht werden (§79a S. 2 & § 74 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 SGB VIII)

Ansprechperson im RST Lübeck:

  • Maren Schröder, Tel. 0175 2468885, E-Mail: psg@rst-luebeck.de

Hier unser Präventions- und Handlungskonzept zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport:

Präventions- und Handlungskonzept Version 2026

Leitlinien zum Kinderschutz und das Recht auf Unversehrtheit von jungen Menschen

Verhaltensleitlinien des RST Lübeck

Ehrenkodex RST Lübeck